Montag, 30. Juni 2014

Der Fall Edathy (X)

 



Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Lokalzeitung "Die Harke"
Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU)

Die Abgeordneten hatten gefragt:
In der Plenarsitzung vom 27. Februar 2014 wurde in den dringlichen Anfragen der Fraktionen der CDU und FDP die Affäre um den ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy thematisiert. Dabei antwortete hauptsächlich die Justizministerin auf die meisten Fragen der Mitglieder des Landtages.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält die Landesregierung an allen von der Justizministerin aufgestellten Tatsachenschilderungen fest und, wenn nein, an welchen nicht?
2. Wie beurteilt die Landesregierung das Auftreten des Journalisten der Zeitung Die Harke aus Nienburg während der Durchsuchung der Wohnung Sebastian Edathys am 10. Februar 2014 heute?
3. Welches Ergebnis hat der von der Justizministerin angeforderte Bericht zur Erstellung von Fotos zu der Durchsuchung der Wohnung Sebastian Edathys?

Ministerin Niewisch-Lennartz beantwortet die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Die Niedersächsische Landesregierung ist stets bestrebt, dem Informationsbedürfnis des Niedersächsischen Landtags in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen und nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig Auskunft zu erteilen.

In der 30. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtags hat die Landesregierung des­halb am 17. Februar 2014 die Anfragen der Fraktion der FDP (Drs. 17/1232) und der CDU (Drs. 17/1238) sowie die zusätzlich gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Dabei hat sie einerseits ihren seinerzeitigen Kenntnisstand zu Grunde gelegt. Andererseits durfte sie nach Artikel 24 Abs. 1 und 3 der Niedersächsischen Verfassung nur insoweit Auskunft erteilen, als weder Erfordernisse laufender strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch überwiegende Rechte Dritter entgegen­standen.

Auch in der Folge hat die Landesregierung dem Niedersächsischen Landtag, seinen Ausschüssen und Abgeordneten in der parlamentarisch vorgesehenen Form im Umfang des verfassungsrechtlich Zulässigen Auskunft erteilt. Umfassend zu den in der Plenarsitzung vom 24.2.2014 aufgeworfenen Fragen und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung ist insbesondere in der Antwort der Landesregierung vom 16.6.2014 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Nacke (CDU) „190 offene Fragen im Fall Edathy" (LT-Az. II/725-732) Stellung genommen worden, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

Dies vorangeschickt beantworte ich die Mündliche Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:
Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

Zu 2:
Das Verhalten des Journalisten der Zeitung Die Harke während der am 10.2.2014 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Edathy ist Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft Hannover wegen Hausfriedensbruchs eingeleiteten und inzwischen von der Staatsanwaltschaft Verden geführten Ermittlungsverfahrens 417 Js 21820/14. Die Ermittlungen dauern noch an, weshalb sich die Landesregierung derzeit einer Bewertung enthält.

Zu 3:
Der Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Hannover vom 4.3.2014 enthält eine Bewertung eines Presseartikels der Harke vom selben Tag „Der Platzverweis, den es nie gab ...." und Ausführungen zum Stand des Ermittlungsverfahrens. Außerdem ist ihm eine Sachverhaltsdarstellung des ermittlungsleitenden Oberstaatsanwalts beigefügt. Angaben zum jeweiligen Inhalt können mit Rücksicht auf das noch laufende Ermittlungsverfahren zum derzeitigen Zeitpunkt nicht gemacht werden.

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Der Fall Edathy (XI): Der Daumen zeigt nach unten?

Mittwoch, 4. Juni 2014

Der Fall Edathy (IX)


"Die Harke" scheitert vor Verwaltungsgericht

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Hannover verneint Unterlassungsanspruch einer Nienburger Tageszeitung gegen Justizministerin wegen Äußerungen im Landtag anlässlich der „Edathy-Affäre"

Die niedersächsische Justizministerin beantwortete am 27. Februar 2014 im Landtag zwei dringliche Anfragen der Opposition, die den Ablauf der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Fall Edathy zum Gegenstand hatten. Im Hinblick auf die Durchsuchung der Rehburger Privatwohnung des Beschuldigten führte sie u. a. aus:

„... An diesem Tag fanden auch Durchsuchungsmaßnahmen statt, wobei sich ein Reporter, der aus bislang ungeklärter Quelle von dem Durchsuchungstermin erfahren hatte, Zutritt zu dem betreffenden Grundstück verschafft und unerlaubt fotografische Aufnahmen gefertigt hatte. ..."

An anderer Stelle hieß es:
„... Dabei wurden verschiedene Beweismittel sichergestellt. Ein Reporter, der aus bislang ungeklärter Quelle von dem Durchsuchungstermin erfahren, sich Zutritt zu dem betreffenden Grundstück verschafft und unerlaubt fotografische Aufnahmen gefertigt hatte, wurde während der laufenden Maßnahme des Grundstücks verwiesen. ..."

Dagegen haben sich der Reporter und der Verlag, für deren Tageszeitung er tätig ist, gewendet und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die auf Unterlassung dieser Äußerungen gerichtet ist. Die Darstellung der Justizministerin erwecke den Eindruck, dass der Reporter Absperrungen habe überwinden müssen, ein Fotografierverbot missachtet habe und infolgedessen des Grundstücks verwiesen worden sei. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Vielmehr sei das Grundstück des Mehrfamilienhauses frei zugänglich gewesen, der Reporter in keiner Weise an den Aufnahmen gehindert und auch nicht zum Verlassen des Grundstücks aufgefordert worden. Lediglich Letzteres war in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten im Verfahren streitig.

Die 1. Kammer hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Die Antragsteller haben die für den Unterlassungsanspruch erforderliche konkrete Gefahr der Wiederholung der in Rede stehenden Äußerungen nicht glaubhaft gemacht.

Im Übrigen ist den Antragstellern zwar zuzugeben, dass die angegriffenen Äußerungen bei isolierter Betrachtung geeignet sind, einen nicht durchweg zutreffenden Sachverhalt zu vermitteln. Bei der gebotenen Einbeziehung des sprachlichen Kontextes überwiegt jedoch der wertende Charakter der Äußerungen. Legt man dies zugrunde, kann ein Unterlassungsanspruch nicht schon wegen der in den Äußerungen enthaltenen tatsächlichen Elemente begründet sein, sondern könnte sich erst aus einer Abwägung der betroffenen Interessen der Beteiligten ergeben. Welches Ergebnis eine solche Interessenabwägung hätte, hat die Kammer aber offengelassen, weil es bereits an einer Wiederholungsgefahr fehlt.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.
Az.: 1 B 7660/14

Der Fall Edathy (X): Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Lokalzeitung "Die Harke"

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