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Mittwoch, 23. November 2011

Intro



Wie ein Hamster im Rad

Heinz-Peter Tjaden, heute Internet-Redakteur in Wilhelmshaven, ist 2003 in einen ungeheuerlichen Verdacht gebracht worden: Verbreitung von Kinderpornografie auf einer seiner Homepages. Die Kripo dringt am 3. November 2003 um 7 Uhr morgens in seine Wohnung ein, beschlagnahmt völlig harmlose CD´s, dazu zwei Computer. Aus der Presse erfährt der Beschuldigte monatelang mehr als von den Ermittlungsbehörden, ohne ersichtlichen Grund verschleppt die Staatsanwaltschaft Hannover das Verfahren, das Justizministerium des Landes Niedersachsen reagiert beschwichtigend auf Tjadens Proteste, Jahr für Jahr, erst als Heinz-Peter Tjaden Anfang 2006 wieder einen Anwalt einschaltet, der von der Staatsanwaltschaft Hannover Akteneinsicht verlangt, erhebt die Behörde Anklage, und zwar vor Akteneinsicht des Anwaltes von Tjaden.

Zu den Prozessen schickt die Staatsanwaltschaft Hannover völlig unvorbereitete Vertreter, nach Freispruch vor dem Amtsgericht und Einstellung des Verfahrens vor dem Landgericht Hildesheim wird Tjaden von einem Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Hannover belogen, von einem Anwalt der „Wilhelmshavener Zeitung“ (Dr. Cord Imelmann) ist er schon vorher öffentlich verleumdet worden - es liest sich wie ein schlechter Roman, doch es ist eine Dokumentation eines unglaublichen Justizskandals, die Heinz-Peter Tjaden unter dem Titel „Im Namen desVolkes? - Und plötzlich ein Kinderpornograf“ bei www.lulu.com veröffentlicht hat. Zu diesem fast schon atemberaubenden Skandal-Buch gelangt man über
http://stores.lulu.com/hwilmers

Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

1 Kommentar:

  1. wer die geschichte der staatsanwaltschaft hannover kennt (bis in die 1960iger jahre ein
    hort von ex-nazi-typen) und den kommentar
    des RA johann schwenns aud hamburg über die
    "leistungen" der beamten dort, sollte auswandern

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