Dienstag, 25. Juni 2019

Dürfen die das publik machen?

Pressemitteilung der Polizei und der Staatsanwaltschaft Hannover vom 25. Juni 2019

Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft Hannover ermitteln gegen einen 51 Jahre alten Mann wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs Minderjähriger. Der Tatverdächtige ist am Donnerstag (13. 6. 2019) auf einem Parkplatz eines Einkaufsmarktes in Ronnenberg festgenommen worden und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft.
Der 51-Jährige war als Betreuer an einer Schule in Ronnenberg beschäftigt und leitete dort unter anderem eine Fußball AG. Nach aktuellem Ermittlungsstand soll er talentierten Kindern und Jugendlichen Leistungsförderung versprochen haben.
Er soll in diesem Zusammenhang vorgegeben haben, eine gesundheitliche Begutachtung durchführen zu müssen. Dafür soll er sich in der Vergangenheit mit mehreren Schülern jeweils einzeln in einem Hotel im Stadtteil Bornum getroffen haben. Im Rahmen der dort durchgeführten Untersuchung soll er die Jungen unsittlich berührt haben.
Nach aktuellem Stand sind den Ermittlungsbehörden acht potentielle Opfer (zwölf bis 18 Jahre alt) bekannt. Die Überprüfungen zu möglichen weiteren Opfern dauern derzeit an. Der Tatverdächtige wurde am Donnerstag nach einem Hinweis von betroffenen Eltern festgenommen.
Im Rahmen einer Durchsuchung des Hotelzimmers und seiner Wohnung im Umland von Hannover wurden Datenträger sichergestellt, die jetzt ausgewertet werden.
Ein Richter ordnete am Freitag (14. 6. 2019) Untersuchungshaft gegen den Mann an. Die Ermittlungen dauern an.

Unschuldsvermutung

Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthält die Gewährleistung der strafrechtlichen Unschuldsvermutung: Jedermann hat solange als unschuldig zu gelten, bis in einem allgemeinen gesetzlich bestimmten Verfahren rechtskräftig seine Schuld festgestellt wurde.

Diese Unschuldsvermutung ist eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens und wird heute von den meisten Ländern der Welt zumindest dem Anspruch nach anerkannt. Sie findet sich bereits in Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention setzt dies in ihrem Artikel 6 völkerrechtlich verbindlich um.

Im deutschen Recht ist die Unschuldsvermutung im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt, sie ergibt sich allerdings aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG).
Die Unschuldsvermutung erfordert, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss. Sie endet nicht bereits mit einer Verurteilung eines Angeklagten, sondern erst mit der Rechtskraft dieser Verurteilung.