Posts mit dem Label Bundesverfassungsgericht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Bundesverfassungsgericht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 26. September 2014

Der Fall Edathy (XIII)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 25. 9. 2014, Dringliche Anfrage der CDU-Fraktion "Immunität eines Bundestagsabgeordneten wurde verletzt - Erkennt die Justizministerin einen Fehler an?" (TOP 11b)
Rede der Niedersächsischen Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover erließ das Amtsgericht Hannover am 10. Februar 2014 einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Büroräume Sebastian Edathys. Diese wurden noch am gleichen Tage durchsucht. Wie sich das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 15. August 2014 äußerte, war Sebastian Edathy zu diesem Zeitpunkt noch Bundestagsabgeordneter der SPD und genoss den Schutz der Immunität nach Artikel 46 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Die Frage, ob die Wohn- und Büroräume unter Verletzung der Immunität durchsucht wurden, war bereits mehrfach Gegenstand der Beratung im Landtag. So wurde die Landesregierung in einer Dringlichen Anfrage zum Mai-Plenum des Landtages gefragt: „Wie lange genoss Sebastian Edathy als Bundestagsabgeordneter Immunität?"

Die Justizministerin bezog sich in ihrer Antwort am 15. Mai 2014 zunächst auf eine Bekanntmachung des Bundeswahlleiters im Bundesanzeiger vom 26. Februar 2014: „Abschließend kann die Frage, ob Immunität bestand - ja oder nein? -, über die Eintragung im Bundesanzeiger hinaus nicht beantwortet werden. Eine abweichende Mitteilung zu dem Thema liegt, wie gesagt, nicht vor."

Das Bundesverfassungsgericht bewertet in seinem Beschluss vom 15. August 2014 die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung am 10. Februar 2014, folgendermaßen:
„Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 unter Verletzung der an diesem Tag noch bestehenden Immunität des Beschwerdeführers erlassen worden ist und dass auch der Beschluss des Landgerichts vom 1. April 2014 Artikel 46 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit verletzt, als er den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts nicht korrigiert hat. Die Fachgerichte waren verpflichtet, den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen einen Beschuldigten, der jedenfalls unmittelbar vor dem Erlass der maßgeblichen Beschlüsse noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages gewesen war, auch im Hinblick auf das Verfolgungshindernis der Immunität zu überprüfen. Angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften - insbesondere des § 47 Abs. 3 Satz 1 BWahlG - war offenkundig, dass weder Verlautbarungen des Beschuldigten auf seiner Homepage und seines Verteidigers in einem Schriftsatz noch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Feststellung des Bundestagspräsidenten konstitutive Bedeutung für den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung haben konnten. Dies hätten die zuständigen Gerichte prüfen und erkennen müssen."

Die Justizministerin begrüßte in einer Pressemitteilung vom 29. August 2014 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und teilte zur Frage der Zulässigkeit der Durchsuchung Folgendes mit: „Die seit Monaten im Raum stehenden Vorwürfe bezüglich der angeblichen Unrechtmäßigkeit der Durchsuchungen im Februar können damit ad acta gelegt werden."

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
  1. Stimmt die Landesregierung dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes nicht zu, wonach die Immunität Sebastian Edathys durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichtes Hannover und den Beschluss des Landgerichtes Hannover verletzt wurde, oder warum spricht die Justizministerin in ihrer Pressemitteilung von einer „angeblichen" Unrechtmäßigkeit der Durchsuchungen?

  2. Ist es Aufgabe der jeweiligen Justizministerin oder des jeweiligen Justizministers, die Immunität der Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages zu schützen und die ihr unterstellten Staatsanwaltschaften entsprechend zu beaufsichtigen?

  3. Hätten die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Hannover am 10. Februar 2014 erkennen können und müssen, dass die ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände nicht ausreichten, um von einer Mandatsbeendigung ausgehen zu können?
Ministerin Niewisch-Lennartz beantwortet die Dringliche Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,

am 28. Januar bejahte die Staatsanwaltschaft Hannover in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft Celle einen Anfangsverdacht gegen den damaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Die Staatsanwaltschaft entschied, ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Sebastian Edathy einzuleiten.

Mit Schreiben vom 6. Februar wandte sich die Staatsanwaltschaft Hannover sodann an den Präsidenten des Deutschen Bundestages. Sie zeigte in dem Schreiben die beabsichtigte Verfahrenseinleitung an.
Ebenfalls am 6. Februar erklärte Sebastian Edathy gegenüber einem Notar den Verzicht auf sein Bundestagsmandat. Die hierüber ausgefertigte Urkunde legte er am 7. Februar dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vor. Er machte den erklärten Mandatsverzicht am 8. Februar auf seiner Internet-Homepage öffentlich.

Durch Schreiben vom 10. Februar bestätigte der Präsident des Deutschen Bundestags gegenüber Sebastian Edathy dessen Verzicht auf seine Mitgliedschaft im Bundestag und teilte ihm mit, dass er mit Ablauf des 6. Februar aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden sei.

Am 10. Februar teilte Edathys Verteidiger der Staatsanwaltschaft Hannover mit, dass sein Mandant am Freitag zuvor sein Bundestagsmandat niedergelegt habe.
In Kenntnis des Mandatsverzichts beantragte die Staatsanwaltschaft Hannover am selben Tag beim Amtsgericht Hannover einen Durchsuchungsbeschluss. Der erging antragsgemäß. Er wurde am selben Tag vollstreckt.
Das Landgericht Hannover verwarf am 1. April die Beschwerden des damaligen Beschuldigten Edathy gegen die vom Amtsgericht Hannover erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse - es waren insgesamt fünf.
Auf die Gegenvorstellung von Sebastian Edathy entschied das Landgericht Hannover am 28. Mai, dass mit Ablauf des 6. Februar keine Immunität des Beschuldigten nach Art. 46 Absatz 2 Grundgesetz mehr bestanden habe, die der Anordnung der Beschlüsse entgegenstünde.
Edathy legte Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich in dem Beschluss vom 15. August zu verschiedenen Rügen Edathys.
Zur Rüge der Verletzung der Immunität erklärte das Bundesverfassungsgericht, Edathy sei am 10. Februar noch Mitglied des Deutschen Bundestags gewesen.
Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 10. Februar und der bestätigende Beschluss des Landgerichts Hannover sei unter Verletzung von Art. 46 Absatz 2 Grundgesetz zustande gekommen. Entscheidungserheblich war das letztlich aber nicht, weil Edathy die Rüge der Immunitätsverletzung in seinen Beschwerden nicht vorgebracht hatte. Das hätte er aber tun müssen.

Die weiteren Rügen, es habe kein Anfangsverdacht vorgelegen und die Durchsuchungen seien unverhältnismäßig gewesen, waren unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts zur Annahme eines Anfangsverdachts werden aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet. Auch hält das Bundesverfassungsgericht die Einschätzung des Landgerichts, dass die angeordneten Durchsuchungen verhältnismäßig waren, für plausibel und nachvollziehbar.

Auch der Rüge, Edathy werde durch die Beschlagnahme seiner E-Mails und der Verkehrsdaten seiner Internetkommunikation in seinem Grundrecht aus Art. 10 Absatz 1 Grundgesetz verletzt, folgte das Bundesverfassungsgericht nicht.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Dringliche Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1:
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August hat Klarheit geschaffen zu bis dahin kontrovers diskutierten Rechtsfragen.
Hierzu gehört auch die Frage zur Dauer der Immunität des ehemaligen Abgeordneten Edathy. Die Landesregierung ist als vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird deshalb von der Landesregierung uneingeschränkt respektiert und befolgt.

Zu Frage 2:
Ja.

Zu Frage 3:
Mit dem Beschluss vom 15. August hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte fehlerhaft war. Damit reichten die zum damaligen Zeitpunkt bekannten Umstände aus Rechtsgründen nicht aus, um von einer Mandatsbeendigung bereits am 10. Februar auszugehen.
Mein Haus trägt dafür Sorge, dass in der niedersächsischen Justiz auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Klarheit bei der Handhabe in Fällen des Mandatsverzichts von Abgeordneten besteht.

Der Fall Edathy (XIV): Kleine Anfrage im niedersächsischen Landtag

Montag, 1. September 2014

Der Fall Edathy (XII)

Durchsuchung illegal?

16. August 2014. Der ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy postet soeben auf seinen Facebook-Seiten:

Ist seit Monaten klar. Aber wenn der "Focus" es im August bringt, sind das plötzlich "News"...

http://www.focus.de/magazin/kurzfassungen/focus-34-2014-bundestag-raeumt-irrtum-in-edathy-affaere-ein_id_4063986.html


Der Bundestag korrigierte das Datum des Ausscheidens von Edathy aus dem Bundestag auf den 10. Februar 2014. An diesem Tag leitete die Staatsanwaltschaft von Hannover Ermittlungen ein. Möglicherweise genoss Edathy da noch Immunität.

Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

29. August 2014. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen die Durchsuchung seiner Wohnungen zurückgewiesen. Die erhobenen Rügen "haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg", teilte das Gericht in Karlsruhe mit. "Sie sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet."

T-online

Pressemitteilung des niedersächsischen Justizministeriums

29. August 2014. Niedersachsens Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Sebastian Edathy mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert ist. Damit steht dem Fortgang des beim Landgericht Verden anhängigen Verfahrens nichts mehr entgegen.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in dem Beschluss, dass die Staatsanwaltschaft Hannover zu Recht einen Anfangsverdacht angenommen und Ermittlungen aufgenommen hat. Außerdem stellt das Gericht in Karlsruhe darin fest, dass auch der Bundestagspräsident am Tag der Durchsuchungen von einer bereits erloschenen Immunität des Herrn Edathy ausgegangen ist.


Die Justizministerin kommentierte die Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht wie folgt: „Durch die verfassungsgerichtliche Beurteilung der formalen Vorgänge in dieser Sache ist nun der Weg frei für die Aufklärung der eigentlichen Sache, um die es geht. Die seit Monaten im Raum stehenden Vorwürfe bezüglich der angeblichen Unrechtmäßigkeit der Durchsuchungen im Februar können damit ad acta gelegt werden."

Anmerkung: Die Ministerin sagt die Unwahrheit. Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung ist noch nicht vollständig geklärt. Darauf hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls hingewiesen. Edathy müsse wegen der Immunitäts-Frage aber erst einmal den ordentlichen juristischen Weg gehen.

1. September 2014. Sebastian Edathy hat diesen Kommentar aus der "Süddeutschen Zeitung" auf seinen Facebook-Seiten verlinkt:

Existenzen werden vernichtet

Das Verfahren hätte den Karlsruher Richtern die Gelegenheit geboten, den Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern der Republik ein paar Maßstäbe an die Hand zu geben, an denen sie sich orientieren können, bevor sie eine Kinderporno-Razzia anordnen. Denn wenn der Fall Edathy eines zeigt, dann dies: Beim Thema Kinderpornografie genügt schon der Schatten eines Verdachts, um Existenzen zu vernichten.

Hier weiterlesen

Der Fall Edathy (XIII): Dringliche Anfrage der CDU-Fraktion

Zum Beginn der Serie

Sonntag, 27. Mai 2012

Wie bei Clausthaler

Verfassungsbeschwerde verschwunden - kann ja mal vorkommen...

"Der Eingang einer Verfassungsbeschwerde von Ihnen vom 15. Dezember 2009 kann hier leider nicht festgestellt werden." Schreibt mir die Regierungsangestellte Göckede im Namen des Bundesverfassungsgerichtes (AR 3383/12).

Ist wohl wie bei Clausthaler. So, wie es vorkommen kann, dass ein Gast dieses alkoholfreie Bier noch nicht kennt, kann es beim Bundesverfassungsgericht vorkommen, dass eine Verfassungsbeschwerde, die ich als Internet-Fax, als mail und auf dem Postweg nach Karlsruhe geschickt habe, nicht ankommt. Ebenso vorkommen kann es, dass die Regierungsangestellte Göckede mit ihrer Antwort beweist, dass sie meine Erinnerung nicht gelesen haben kann. Diese Erinnerung habe ich auch Bundespräsident Joachim Gauck geschickt. Der könnte notfalls bestätigen, dass ich mit meiner Vermutung nicht ganz falsch liege.

In meiner Erinnerung vom 1. Mai 2012 habe ich das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass es in meiner Verfassungsbeschwerde vom 15. Dezember 2009 um ein Verhalten geht, das vom Landgericht in Hildesheim gerügt worden ist. Außerdem habe ich dem Gericht einen Link zu meiner Verfassungsbeschwerde geschickt. Der nicht angeklickt worden sein kann. Wenn aber meine Erinnerung beim Bundesverfassungsgericht verschwunden ist, warum hat diese Regierungsangestellte dann nicht im Netz nachgelesen, was ich am 15. Dezember 2009 geschrieben habe? Ich habe mich über die Verschleppung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hannover beschwert. Das nimmt diese Regierungsangestellte einfach nicht nur Kenntnis.

Statt dessen antwortet sie mir: "Ergänzend wird bereits darauf hingewiesen, dass Ihrem Telefax entnommen wird, dass Sie sich wohl gegen eine Entscheidung des Landgerichtes Hildesheim von September 2006 wenden wollen." So was kann ja einmal vorkommen? In meiner Erinnerung erwähne ich ein Ermittlungsverfahren. Seit wann führen Gerichte Ermittlungsverfahren? In meiner Erinnerung weise ich auf eine Rüge des Landgerichtes Hildesheim hin. Die gar nicht nachgelesen wird.

Weiter schreibt die Regierungsangestellte Göckede, dass die "Einlegungs- und Begründungsfrist" für eine Verfassungsbeschwerde einen Monat betrage. Da hat das Bundesverfassungsgericht aber Glück gehabt. Meine Verfassungsbeschwerde ist nicht nur verschwunden, ich habe sie auch zu spät begründet.

Trotzdem heißt es an anderer Stelle: "Es wird Ihnen anheim gestellt, Ihre Verfassungsbeschwerde hier schriftlich einzureichen." Soll ich persönlich vorbeikommen, damit mir der Pförtner gleich sagen kann, dass ich vergeblich angereist bin?

Soll ich diesen unglaublichen Skandal noch einmal kurz zusammenfassen? Aber gern: Am 3. November 2003 hebeln Kripobeamte aus Garbsen meine Wohnungstür auf, sie stehen um 7 Uhr morgens neben meinem Bett, reißen mich aus dem Schlaf. Vorgeworfen wird mir die Verbreitung von Kinderpornografie. Angebliches Beweismittel ist eine einzige Datei! Nach über einem halben Jahr bekommt meine Anwältin endlich die Akte. Die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hannover hat bis dahin immer nur der Presse Auskunft gegeben...Ich verlor einen Job nach dem anderen...

Immer wieder schrieb ich deswegen an das niedersächsische Justizministerium, das mir eine Antwort des Generalstaatsanwaltes versprach, die ich nie bekommen habe. Zweieinhalb Jahre später bastelte die Staatsanwaltschaft Hannover eine Klageschrift zusammen, die ich vor Gericht zerfetzte. Ohne Anwalt. Ein halbes Jahr später stellte das Landgericht von Hildesheim fest, dass die Staatsanwaltschaft von Hannover das Verfahren nicht nur verschleppt hatte, sie hatte mich auch zu Unrecht angeklagt. Also versprach mir ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Hannover am Telefon eine gütliche Einigung, wenn ich mich still verhalte. Tat ich. Leider. Denn dieser Mitarbeiter, der sich Wendt nannte, hatte mich belogen.

Dazu fällt mir immer eine Begegnung ein, die ich im Dezember 2003 auf der Straße mit einem CDU-Mitglied hatte, das für einen großen Hamburger Verlag arbeitet. Dieses CDU-Mitglied sagte: "Das ist die größte Intrige, von der ich jemals gehört habe."

Auch diesen Beitrag schicke ich nicht nur an das Bundesverfassungsgericht, sondern auch an Bundespräsident Joachim Gauck.

P. S. Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundespräsident antworten auf diesen Beitrag.

Teil II: Weitere Schlampereien der Staatsanwaltschaft von Hannover



Dienstag, 1. Mai 2012

Verfassungsbeschwerde

Verschwindet ebenfalls im Bermuda-Dreieck

Meine Geschichte bewegt sich in irgendeinem Bermuda-Dreieck, in dem sogar eine Verfassungsbeschwerde verschwunden ist. Da die Staatsanwaltschaft Hannover "aus unerfindlichen Gründen eineinhalb Jahre untätig geblieben war" (Landgericht Hildesheim im September 2006 in einem Einstellungsbeschluss), wendete ich mich erst einmal an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der auch nur knapp drei Jahre benötigte, um mir mitzuteilen, dass man nicht zuständig sei, weil ich in Deutschland noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hätte. Fiel mir das Bundesverfassungsgericht ein. Das bekam von mir am 15. Dezember 2009 eine Verfassungsbeschwerde wegen der "unerfindlichen Untätigkeit" der hannoverschen Staatsanwaltschaft.

Wie das mit einer Verfassungsbeschwerde läuft, steht in einem Merkblatt. Allerdings wehre ich mich nicht gegen ein bestimmtes Verhalten einer Behörde, sondern gegen ein Nichtverhalten, also gegen die Verschleppung eines Verfahrens, die nicht nur verfassungswidrig ist, sondern auch gegen europäisches Recht verstößt. Mit meinen Protesten gegen diese Untätigkeit bin ich weder beim niedersächsischen Justizministerium noch bei der Generalstaatsanwaltschaft durchgedrungen. Sie taten ebenfalls nichts, dewegen wurden der Staatsanwaltschaft von Hannover in Hildesheim die Leviten gelesen. Der Vorsitzende Richter hielt dem Vertreter der Staatsanwaltschaft eine Standpauke.

Und wer liest nun dem Bundesverfassungsgericht die Leviten, weil ich bis heute nicht einmal eine Eingangsbestätigung für meine Verfassungsbeschwerde bekommen habe?

Fax an das Bundesverfassungsgericht vom 1. Mai 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach fast drei Jahren Warten auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, das mich schließlich an das Bundesverfassungsgericht verwies, habe ich am 15. Dezember 2009 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dabei geht es um die Verschleppung eines Ermittlungsverfahrens gegen mich, die im September 2006 vom Hildesheimer Landgericht gerügt worden ist.

Bis heute ist mir weder der Eingang meiner Beschwerde bestätigt worden noch gab es eine Entscheidung. Deswegen frage ich Sie nach dem Verbleib meines Schriftsatzes, der seit einigen Monaten auch der Ehefrau des niedersächsischen Ministerpräsidenten, Dunja McAllister, als Schirmherrin der Opferhilfe Niedersachsen bekannt ist.
Sie können meine Verfassungsbeschwerde auch im Internet unter http://staatsanwaltschafthannover.blogspot.com nachlesen.

Eine Kopie meines Faxes bekommt Bundespräsident Joachim Gauck, der mit mir die Auffassung teilen dürfte, dass niemand das Recht hat, mich seit dem 3. November 2003 von Pontius zu Pilatus zu schicken. Zwischenzeitlich haben sich der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und der Rechtsausschuss des Niedersächsischen Landtages gegenseitig die Zuständigkeits-Bälle zugeworfen, bis ich mich gefragt habe, warum jemand, der wegen dieser leidigen Geschichte drei Jobs verloren hat, verhöhnt werden soll. Auch diese Schreiben habe ich im Internet dokumentiert.

Immer wieder von Pontius zu Pilatus

Mittwoch, 17. November 2010

Sieben Jahre später (IV)

Stiftung Opferhilfe Niedersachsen
Die Schirmherrin
Dunja McAllister
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
3. Fortsetzung

Also legte ich Verfassungsbeschwerde ein - am 15. Dezember 2009:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zweieinhalb Jahre hat es gedauert, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Einzelrichterentscheidung (M. Villiger) getroffen hat: „Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht gemäß den Erfordernissen des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft worden ist, da Sie es versäumt haben, Ihre dem Gerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkte vor den zuständigen deutschen Gerichten, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes,...geltend zu machen.“

Damit wird meine Akte mit der Beschwerde Nummer 12487/07 vom 16. März 2007 geschlossen und in einem Jahr vernichtet.

Ich stelle hiermit den Antrag, das Bundesverfassungsgericht möge bei diesem Gerichtshof meine Akte anfordern. Eine Akte gibt es auch bei der Staatsanwaltschaft Hannover mit dem Aktenzeichen 13 Ns 3744 Js 59979/03. Auch diese Akte möge zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.

Die Tatsachen: Ein Schlüsseldienst hat am 3. November 2003 gegen 7 Uhr morgens meine Wohnungstür aufgehebelt. Zwei Kripobeamte standen vor meinem Bett und warfen mir die Verbreitung von Kinderpornografie vor.

Obwohl ich alle Jahre wieder beim niedersächsischen Justizministerium und bei der Staatsanwaltschaft nachhakte, kam es weder zur Einstellung des Verfahrens noch zur Anklage. Über den Stand der Dinge wurde ich – wenn überhaupt – aus der Presse informiert, weil die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hannover Journalistenfragen zu meinem Fall beantwortete.

Ende 2005 schaltete ich einen Wilhelmshavener Anwalt ein, der Akteneinsicht forderte. Die bekam er aber erst, als die Staatsanwaltschaft Hannover nun doch Anklage erhoben hatte. Als Beweismittel wurden beispielsweise CD´s aufgeführt, die längst wieder in meinem Besitz waren, weil die Kripo Garbsen bei Hannover nichts Relevantes gefunden hatte.

Der Prozess vor dem Burgdorfer Amtsgericht am Gründonnerstag 2006 dauerte zweieinhalb Stunden. Ich wurde aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Hannover Berufung ein, die der Vorsitzende Richter erst gar nicht zulassen wollte. In der Verhandlung stellte dieser Richter fest, dass es das Verfahren gegen mich nie hätte geben dürfen. Außerdem warf er der Staatsanwaltschaft Hannover eine viel zu lange Untätigkeit vor.

In dieser Zeit hatte ich bereits drei Jobs verloren, weil mir der Kinderporno-Vorwurf nach hing. Entsprechende Hinweise wurden von der Staatsanwaltschaft Hannover stets ignoriert.

Anfang November 2006 bekam ich meinen beschlagnahmten Computer zurück. Ich fuhr ihn hoch und stellte über 400 Fehler fest. Darüber beschwerte ich mich bei der Staatsanwaltschaft Hannover. Auf mein Schreiben reagierte die Staatsanwaltschaft Hannover mit Anrufen erst bei meiner Mutter, weil man mich dort vermutete, dann bei mir. Ein Herr Wendt bat mich um Stillhalten, er versprach mir eine Entschädigung laut Justizentschädigungsgesetz. Also unternahm ich nichts mehr.

Diese Zeit nutzte die Staatsanwaltschaft Hannover so: Sie schaltete erneut das Landgericht Hildesheim ein und erwirkte einen Beschluss, mit dem mir die Zahlung einer Entschädigung verweigert wurde. Begründung: Ich hätte diesen Anspruch vor diesem Gericht nicht geltend gemacht. Das hatte ich aber nicht getan, weil mich Herr Wendt von der Staatsanwaltschaft Hannover um Stillhalten gebeten hatte.

Die Öffentlichkeit habe ich laufend unter http://behoerdenmuehlen.beeplog.de informiert. Auf meine Vorwürfe reagierte niemand.

Verfassungsbeschwerde Ende

Muss ich erwähnen, dass ich auf diese Verfassungsbeschwerde bis heute keine Antwort erhalten habe?

Nun haben Sie sich als Frau des niedersächsischen Ministerpräsidenten meiner Sache angenommen. Darüber freue ich mich sehr. Ich möchte keinesfalls, dass in meiner Sache der Amtsschimmel tot geritten wird. Ich würde gern endlich ein fröhliches Wiehern hören...

Warteschleife

17. November 2010
Auch vor dem Bundesverfassungsgericht

Wenn mich schon die Staatsanwaltschaft Hannover in eine Warteschleife schicken kann, wenn auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dazu in der Lage ist, warum dann nicht auch das Bundesverfassungsgericht?

Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips der Verhältnismäßigkeit



15. Dezember 2009


Sehr geehrte Damen und Herren,

Zweieinhalb Jahre hat es gedauert, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Einzelrichterentscheidung (M. Villiger) getroffen hat: „Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht gemäß den Erfordernissen des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft worden ist, da Sie es versäumt haben, Ihre dem Gerichtshof vorgetragenen Beschwerdepunkte vor den zuständigen deutschen Gerichten, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes,...geltend zu machen.“

Damit wird meine Akte mit der Beschwerde Nummer 12487/07 vom 16. März 2007 geschlossen und in einem Jahr vernichtet.

Ich stelle hiermit den Antrag, das Bundesverfassungsgericht möge bei diesem Gerichtshof meine Akte anfordern. Eine Akte gibt es auch bei der Staatsanwaltschaft Hannover mit dem Aktenzeichen 13 Ns 3744 Js 59979/03. Auch diese Akte möge zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.

Die Tatsachen: Ein Schlüsseldienst hat am 3. November 2003 gegen 7 Uhr morgens meine Wohnungstür aufgehebelt. Zwei Kripobeamte standen vor meinem Bett und warfen mir die Verbreitung von Kinderpornografie vor.

Obwohl ich alle Jahre wieder beim niedersächsischen Justizministerium und bei der Staatsanwaltschaft nachhakte, kam es weder zur Einstellung des Verfahrens noch zur Anklage. Über den Stand der Dinge wurde ich – wenn überhaupt – aus der Presse informiert, weil die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft Hannover Journalistenfragen zu meinem Fall beantwortete.

Ende 2005 schaltete ich einen Wilhelmshavener Anwalt ein, der Akteneinsicht forderte. Die bekam er aber erst, als die Staatsanwaltschaft Hannover nun doch Anklage erhoben hatte. Als Beweismittel wurden beispielsweise CD´s aufgeführt, die längst wieder in meinem Besitz waren, weil die Kripo Garbsen bei Hannover nichts Relevantes gefunden hatte.

Der Prozess vor dem Burgdorfer Amtsgericht am Gründonnerstag 2006 dauerte zweieinhalb Stunden. Ich wurde aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Hannover Berufung ein, die der Vorsitzende Richter erst gar nicht zulassen wollte. In der Verhandlung stellte dieser Richter fest, dass es das Verfahren gegen mich nie hätte geben dürfen. Außerdem warf er der Staatsanwaltschaft Hannover eine viel zu lange Untätigkeit vor.

In dieser Zeit hatte ich bereits drei Jobs verloren, weil mir der Kinderporno-Vorwurf nach hing. Entsprechende Hinweise wurden von der Staatsanwaltschaft Hannover stets ignoriert.

Anfang November 2006 bekam ich meinen beschlagnahmten Computer zurück. Ich fuhr ihn hoch und stellte über 400 Fehler fest. Darüber beschwerte ich mich bei der Staatsanwaltschaft Hannover. Auf mein Schreiben reagierte die Staatsanwaltschaft Hannover mit Anrufen erst bei meiner Mutter, weil man mich dort vermutete, dann bei mir. Ein Herr Wendt bat mich um Stillhalten, er versprach mir eine Entschädigung laut Justizentschädigungsgesetz. Also unternahm ich nichts mehr.

Diese Zeit nutzte die Staatsanwaltschaft Hannover so: Sie schaltete erneut das Landgericht Hildesheim ein und erwirkte einen Beschluss, mit dem mir die Zahlung einer Entschädigung verweigert wurde. Begründung: Ich hätte diesen Anspruch vor diesem Gericht nicht geltend gemacht. Das hatte ich aber nicht getan, weil mich Herr Wendt von der Staatsanwaltschaft Hannover um Stillhalten gebeten hatte.

Die Öffentlichkeit habe ich laufend unter http://behoerdenmuehlen.beeplog.de informiert. Auf meine Vorwürfe reagierte niemand.

Mit freundlichen Grüßen


Heinz-Peter Tjaden

Bis heute habe ich nicht einmal eine Eingangsbestätigung für diese Verfassungsbeschwerde bekommen.