Sonntag, 9. September 2012

Wohnung ist unverletzlich

Aber die Kripo von Garbsen darf Tür aufhebeln lassen?

In der eigenen Wohnung soll man sich sicher fühlen, wer eine Wohnung betreten darf, bestimmt der Eigentümer bzw. Mieter. So steht es im Grundgesetz. Ausnahmen werden gesetzlich geregelt. Beispielsweise im Polizeigesetz.

§ 31
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.

Aus dem Blickwinkel dieses Paragraphen betrachtet, hat die Kripo von Garbsen am 3. November 2003 illegal gehandelt, als sie sich gegen 7 Uhr morgens mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zugang zu meiner Wohnung in Burgdorf bei Hannover verschaffte und mich aus dem Schlaf riss. Damals behauptete ein Kripo-Beamter, er habe vorher geklingelt. Das muss mehrere Minuten vor 7 Uhr morgens gewesen sein, denn es dürfte eine Zeitlang gedauert haben, bis die Kripo einen Schlüsseldienst auftreiben konnte.

Und wie wird Nachtzeit definiert? Im November ist es um 7 Uhr morgens in Norddeutschland noch dunkel - wie die Nacht. Außerdem musste niemand vor mir geschützt werden, ich war allein in der Wohnung. Auch eine dringende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung bestand nicht.

Auch dieser offensichtliche Gesetzesverstoß dürfte zu den Gründen gehören, warum man mich seit Jahren von Pontius zu Pilatus schickt...

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